Rentenversicherung beim Minijob

Im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern haben Minijobber das Recht, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI). Diesen Vorteil nutzen in der Regel die Minijobber, welche bereits Rente beziehen. Um sich aus der Versicherungspflicht der Deutschen Rente zu befreien, ist beim Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag einzureichen. Diesen Antrag reicht der Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale ein; kommt keine gegenteilige Meldung von dort, ist der Antrag genehmigt.

Nach § 231 Abs.9 SGB VI

Nach § 231 Abs.9 SGB VI können sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für den Monat Dezember 2012 ein Entgelt bezogen, das sich zwischen 400,01 und 450 Euro bewegt. Sie waren zu diesem Zeitpunkt rentenversicherungspflichtig, nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz. Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht kommt nur zustande, wenn sie unter 400,01 Euro verdienen.

Rentenversicherungspflicht

Waren Personen Ende Dezember 2012 als Minijobber tätig und aufgrund ihres Einkommens nicht rentenversicherungspflichtig, bleiben sie es weiterhin, sofern ihr Entgelt 400 Euro nicht überschreitet. Sobald ihr Entgelt über 400 Euro liegt, können sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Dafür braucht der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung, die er an die Minijob-Zentrale weitergibt (§230 Abs. 8 SGB VI).
Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, beinhaltet der Pauschalbetrag dennoch den Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung. Der Unterschied besteht darin, dass der Minijobber den Arbeitnehmeranteil nicht bezahlen muss.

Die Deutsche Rente

Lässt sich der Minijobber nicht von der Rechtenversicherungspflicht befreien, hat dies in Bezug auf seine Rente Vorteile. Die Zeit der Beschäftigung als Minijobber rechnet die Deutsche Rente in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten an. Versicherte, welche die Wartezeit / Mindestversicherungszeit nicht erfüllen, haben mit einem Minijob die Chance, die Lücke zu füllen. Weiterhin haben sie Anspruch auf Leistungen in Bezug auf Rehabilitation, Übergangsgeld und Weiteres. Dazu gehört auch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente im Falle einer Erwerbsminderung. Das Entgelt berücksichtigt die Deutsche Rente in voller bei der Rentenberechnung.

Rentenversicherungspflicht

Vorteile der Befreiung aus der Rentenversicherungspflicht sind, wenn der Minijobber die geringfügige Beschäftigung als Nebenjob ausübt oder sich bereits im Ruhestand befindet und Rente bezieht. Für diese Personengruppe bringt die Rentenversicherungspflicht keine Vorteile. Diejenigen, welche den Minijob als Nebenerwerb ausüben, sind bereits über ihren Haupterwerb rentenversichert. Personen, die bereits Rente beziehen, haben keinen geldmäßigen Vorteil bei der Rentenberechnung; diese ist bereits erfolgt. Beide Personengruppen unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht; der Arbeitgeber hat diese bei der Minijob-Zentrale mit der Beitragsgruppe für die Rentenversicherung „5“ anzumelden.
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