Minijob arbeitsrechtliche Aspekte

Minijob im Arbeitsrecht

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen Minijobber und „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, Mutterschutzgesetz und Bundesurlaubsgesetz gelten für Minijobber ebenso für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Ein Minijob ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein ganz normales Arbeitsverhältnis.

Schriftlicher Vertrag

Wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch ist für einen Minijob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Beschäftigungsverhältnis kann zwar für den übersehbaren Zeitraum von einem Monat mündlich vereinbart werden; danach muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag erfolgen. Die Inhalte des Arbeitsvertrags bestimmen die Vertragsparteien, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Das Entgelt kann ein monatlich wiederkehrender Pauschalbetrag sein oder eine Abrechnung nach Stundenlohn. Beides entspricht den gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsparteien haben jedoch darauf zu achten, dass der Betrag von 450 Euro nicht überschritten wird. Kommt es zu Überschreitungen, entsteht aus dem Minijob ein „normales“ Arbeitsverhältnis.

Pauschalbeiträge

Im Gegensatz zu „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen ist beim Minijob der Arbeitgeber der alleinige Zahler der Pauschalbeiträge. Der Minijobber beteiligt sich an der Rentenversicherung, sofern kein Befreiungsantrag vorliegt. Eine Befreiung erfolgt, wenn das Entgelt nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt; für diejenigen, die bereits 2012 in einem Minijob tätig waren, liegt das Entgelt bei 400 Euro.
Arbeitnehmer, die bei mehreren Unternehmen als Minijobber tätig sind, gelten nicht mehr als Minijobber. Die Entgelte aus mehreren Minijobs werden zusammengerechnet; liegt der Betrag über 450 Euro, ist der Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber lassen sich aus diesem Grund vom Arbeitnehmer bescheinigen, dass er keine andere geringfügige Beschäftigung ausübt.

Fallen beim Minijob

Auch beim Minijob gibt es Fallen beispielsweise, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld in einem Minijob tätig ist. Zwar gilt auch hier die 450-Euro-Basis, die sich nicht nur auf den Monat, sondern auch den Tag bezieht. Beispiel: Ein Empfänger von Arbeitslosengeld ist zwei Tage in Woche tätig. Er erhält für jeden Arbeitstag 45 Euro. Auf den Monat gerechnet, hat er einen Minijob. Da er nur zwei Tage pro Woche arbeitet, rechnet die Minijob-Zentrale folgendermaßen: 2 Tage mal 450 Euro/Monat ergibt 900 Euro. Dieser Betrag wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis ist der Tagessatz 30 Euro, den der Arbeitslosengeldbezieher als Minijob verdienen darf. Er verdient jedoch 45 Euro pro Tag und ist somit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Vorruheständler

Für Vorruheständler, die einen Minijob ausüben, gibt es ebenfalls Fallen. Verdienen sie mehr als 450 Euro monatlich, müssen sie mit einem Rentenabzug rechnen. Erst wenn sie ihre Altersrente erhalten, dürfen Sie so viel hinzuverdienen, wie sie möchten.
Weitere Informationen zum Minijob finden Sie bei Formblitz.