Minijob – Wichtiges auf einen Blick

Ein großer Teil der Unternehmen beschäftigt Minijobber. Durch deren Einsatz bleiben Betriebe auf dem Markt konkurrenzfähig und gleichen Engpässe aus. Nach dem deutschen Recht ist ein Minijob eine geringfügige Beschäftigung. Personen, die den Minijob vor dem 1. Januar 2013 begannen, dürfen 400 Euro monatlich verdienen; Personen, die den Minijob ab 1. Januar 2013 ausüben, dürfen 450 Euro monatlich verdienen. Seit 2013 sind die Minijobber rentenversicherungspflichtig.

Vorteile für Unternehmen

Für den Arbeitgeber bedeuten Minijobber einen geringen bürokratischen Aufwand. Diesen Umstand verdanken sie der Minijob-Zentrale, welche diese Dinge übernimmt. Dazu kommt, dass ein Minijobber höchstens 450 Euro monatlich verdient; die Vorlage einer Bescheinigung zu Lohnsteuerabzug oder Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt mit der Minijob-Zentrale, welche über die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Beiträge einzieht und an die entsprechenden Empfänger verteilt. Minijobber, die seit Januar 2013 im Betrieb tätig sind, zahlen für die Rentenversicherung einen Eigenanteil.

Arbeitsrecht

Für den arbeitsrechtlichen Bereich macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Voll- oder Teilzeitarbeitnehmer oder einen Minijobber handelt. Minijobber genießen dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch wie „normale“ Arbeitnehmer auch. Arbeitsverträge können mündlich abgeschlossen werden, doch ist die Schriftform vorzuziehen.

Möglichkeiten

Ein Minijobber darf im Jahr höchstens 5.400 Euro verdienen. Ist der Minijobber nur für einige Monate im Betrieb, ist dieser Betrag entsprechend herunterzurechnen. Minijobber werden von Arbeitgebern dann eingesetzt, wenn der Arbeitsanfall entsprechend ist. Damit ergeben sich unterschiedliche Arbeitsstunden und somit ein höherer Betrag als 450 Euro. Unternehmen berechnen das durchschnittliche Entgelt für den Minijobber, damit dies den Höchstbetrag von 5.400 Euro jährlich nicht übersteigt.

Bescheinigung

Weiterhin sollten sich Unternehmer bescheinigen lassen, dass kein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Hat der Minijobber mehrere Minijobs und überschreiten die Entgelte den Höchstbetrag von 5.400 Euro jährlich, gilt er nicht mehr als Minijobber, sondern als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Kompliziert wird es, wenn der Minijobber verschiedene geringfügige Beschäftigungen ausübt, jedoch keine Hauptbeschäftigung hat. Hier muss der Unternehmer alle Vergütungen zusammenzählen. Bei einem Entgelt, welches 450 Euro monatlich überschreitet, ist ein weiterer Minijob nicht mehr möglich.

Minijob mit ALG

Hat der Minijobber einen Haupterwerb in einem anderen Betrieb, kann er einen Minijob annehmen. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I und II sind berechtigt, einen Minijob anzunehmen. Hier wird allerdings der Verdienst auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet. Für Schüler und Studenten, die einen Ferienjob oder Minijob annehmen, gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer mit Haupterwerb. Weitere Informationen erhalten Sie bei Formblitz.