Kurzfristige oder regelmäßige Beschäftigung

Minijob als regelmäßige Beschäftigung

Viele Menschen arbeiten in Voll- oder Teilzeit, verdienen aber nicht ausreichend, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie suchen sich einen Minijob, den sie zusätzlich zur Haupterwerbstätigkeit ausüben. Da sie durch ihren Hauptarbeitgeber gesetzlich rentenversichert sind, können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Ansprüche ähnlich wie „normalen“ Arbeitsverhältnissen

Minijobber haben dieselben Rechte wie „normale“ Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn sie krank sind sowie auf Vergütung an Feiertagen. Keinen Unterschied zwischen Minijobbern und „normalen“ Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz. Auch das Bundesurlaubsgesetz wendet der Gesetzgeber für Minijobber an, beispielsweise beim Urlaubsanspruch. Ebenfalls greift das Mutterschutzgesetz.
Eine Reihe Minijobber arbeitet in privaten Haushalten. Entstehen bei ihrer Tätigkeit Schäden, kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in der Regel nicht oder nur eingeschränkt haftbar machen. Diese Gruppe Minijobber befindet sich in einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis. Sie üben Tätigkeiten als Haushaltshilfe, Gärtner aus oder betreuen Kinder und Senioren.

Steuerrecht

Das Entgelt für Minijobber unterliegt der Steuerpflicht. Die Berechnung erfolgt entweder nach den Merkmalen der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder pauschal. Die Mehrzahl der Arbeitgeber entscheidet sich für die Pauschalsteuer. Der Minijobber wird vom Finanzamt nicht steuerlich erfasst und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. In der Regel bezahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die wiederum die verschiedenen Elemente des Beitrags verteilt. Arbeitgeber haben die Pflicht, jeden geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Lohnsteuerabzug

Selbstverständlich können sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Lohnsteuerabzug in der Form einigen, dass dieser anhand der Merkmale der Bescheinigung für Lohnsteuerabzug erfolgt.

Kurzfristige Beschäftigung

Zu den geringfügig Beschäftigten gehören neben den Dauerbeschäftigen auch diejenigen, die während der Ferien oder der Saison arbeiten. Dies sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie arbeiten 50 Arbeitstage oder zwei Monate; vom 01.01.2015-31.12.2018 70 Arbeitstage oder drei Monate. Bei der kurzfristigen Beschäftigung unterscheidet man

• die berufsmäßige und
• die nicht berufsmäßige

kurzfristige Beschäftigung. Zu der „berufsmäßigen Gruppe kurzfristiger Beschäftigung“ gehören Empfänger von Arbeitslosengeld I und II, Arbeiten neben der Elternzeit und während des bezahlten Urlaubs. Arbeitnehmer, die neben ihrem Haupterwerb eine kurzfristige Beschäftigung annehmen sowie Menschen, die in ihrem Leben keiner Beschäftigung nachgegangen sind, gehören zur Gruppe „nicht berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung“. Zu dieser zählen auch Schüler und Studenten sowie Personen, welche die Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums oder der Ausbildung überbrücken. Auch Selbstständige, die eine geringfügige Beschäftigung neben Ihrer Selbstständigkeit ausüben zählen zur nicht berufsmäßigen Gruppe.

Mehr Infos

Mehr Informationen erhalten Sie bei Formblitz.